Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 KHBV
§ 4 KHBV, Jahresabschluss
(1) 1 Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. 2 Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.
(2) Der Jahresabschluss soll innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256a sowie § 264 Absatz 1a und 2, § 265 Absatz 2, 5 und 8, § 268 Absatz 1 und 3, § 270 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 HGB sowie Artikel 28, 42 bis 44 EGHGB, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 6. 1998 (BGBl. I S. 1242), G vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102), V vom 9. 6. 2011 (BGBl. I S. 1041), G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2751), G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245) und V vom 21. 12. 2016 (BGBl. I S. 3076).
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