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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.1. RS 2002/02
Ziff. C.II.1. RS 2002/02, Meldeverfahren für Bezieher von Entgeltersatzleistungen
(1) Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI hat der zuständige Leistungsträger für Personen, für die Beiträge aus Entgeltersatzleistungen zu zahlen sind, Meldungen nach den Grundsätzen des § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV zu erstatten. Zuständig für die Abgabe der Meldungen ist der Leistungsträger, gegen den der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung besteht. Vereinbarungen über die Erstattung von Meldungen durch einen anderen Leistungsträger bleiben unberührt.
(2) Für das Meldeverfahren zwischen den Leistungsträgern und der Rentenversicherung gilt nach § 191 Satz 2 SGB VI in Verb. mit § 28c SGB IV die DEÜV. Dementsprechend sind auch die näheren Verfahrensabsprachen in dem gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" geregelt.
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