Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1.5. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1.5. RS 2015/03, Personen, für welche der Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Absatz 2 SGB V ausgeschlossen ist
(1) Für Spender ist in § 44a SGB V ausdrücklich nicht bestimmt, dass § 44 Absatz 2 SGB V gilt. Dementsprechend besitzen auch die in dieser Bestimmung aufgeführten Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V, sofern ihnen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen durch die Spende ausfällt. Diese besondere Regelung ist dadurch begründet, dass der Ausnahmesituation für Spender und deren Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse besonders Rechnung zu tragen ist.
(2) Folgende Personengruppen zählen hierzu:
- - Hauptberuflich Selbständige ohne Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V,
- - Versicherte ohne Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V (in der Regel unständig Beschäftigte),
- - Familienversicherte,
- - Geringfügig Beschäftigte,
- - Beschäftigte Rentner im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V,
- - Die in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V genannten Versicherten,
- - ALG II-Bezieher im Rahmen einer Nebentätigkeit,
- - Studenten,
- - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- - Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben,
- - Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.
(3) Sofern der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V endet und währenddessen eine weitere Erkrankung hinzugetreten ist, besteht für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit allerdings kein weitergehender Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V.
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