Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.1. RS 2015/03
Ziff. 10.1. RS 2015/03, Allgemeines
(1) Ist der Spender landwirtschaftlicher Unternehmer und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, wird anstelle des Krankengeldes nach § 44a SGB V Betriebshilfe nach § 9 KVLG 1989 gewährt.
(2) Entgegen den Regelungen zum Krankengeld nach § 44a SGB V erbringt die landwirtschaftliche Krankenkasse als Krankenkasse des Spenders diese Leistung und hat nach § 8 Absatz 2b KVLG 1989 gegenüber der Krankenkasse des Empfängers oder gegenüber einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, einem Beihilfeträger des Bundes, einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten.
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