Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I.1. RS 1988/02
Ziff. D.I.1. RS 1988/02, Allgemeines
(1) und (2) . . .
(3) Nach § 223 Absatz 2 Satz 2 SGB V wird für die Beitragsberechnung . . . die Woche mit 7, der Monat mit 30 und das Kalenderjahr mit 360 Tagen angesetzt. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Kalendertage des entsprechenden Monats auszugehen. . .
(4) Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung [beträgt gemäß § 223 Absatz 3 SGB V 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V].
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