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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.4. RS 1992/01
Ziff. 11.4. RS 1992/01, Vorversicherungszeit für bestimmte Personengruppen
(1) Im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der Beitragszahler und im Hinblick auf die Kosten wird der Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz für bestimmte Personengruppen grundsätzlich von der Erfüllung einer einjährigen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig gemacht. Ausnahmen sind nur in den Fällen zulässig, in denen die Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
(2) Die neue Vorschrift soll die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung vor Aufwendungen für Zahnersatzvenorgungen schützen, wenn die Behandlungsbedürftigkeit schon vor Beginn der Versicherung entstanden ist, entsprechende Maßnahmen jedoch noch nicht durchgeführt wurden. Von diesem Leistungsausschluss werden nur die Personen erfasst, die
- - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben und sich nur vorübergehend als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung im Inland aufhalten,
- - keine deutschen Staatsangehörigen sind und [denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 bis 5 AufenthG erteilt wurde] (z. B. Bürgerkriegsflüchtlinge),
- - sich als Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und über deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar entschieden wurde,
- - Vertriebene im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BVFG [sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Absatz 2 BVFG] sind.
(3) Da die Versorgung mit Zahnersatz von diesen Personengruppen erst nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Beginn der Versicherung in Anspruch genommen werden kann, wird die zeitnahe Versorgung mit Zahnersatz nach dem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland durch andere Sozialleistungsträger sichergestellt. Dies sind in erster Linie die Träger der Sozialhilfe für die Personenkreise der sich nur vorübergehend im Inland aufhaltenden deutschen Staatsbürger, für die zur Ausreise verpflichteten Ausländer sowie für sich im laufenden Asylverfahren befindliche Ausländer. Vertriebene im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BVFG können Zahnersatzversorgung nach [§ 11] BVFG in Anspruch nehmen, wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist oder innerhalb von 3 Monaten danach eintritt. . .
(4) Da die genannten Personengruppen im ersten Jahr der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz haben, sind die Träger der Sozialhilfe und der Leistungsansprüche nach [§ 11] BVFG zur Erbringung von Zahnersatzleistungen verpflichtet. Aus diesem Grunde muss die Behandlungsbedürftigkeit für die Zahnersatzversorgung der genannten Personengruppen nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entstanden sein, um entsprechende Leistungsansprüche nach [§ 55] SGB V realisieren zu können.
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