Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28q SGB IV Ziff. 1. RS 2001/01
§ 28q SGB IV Ziff. 1. RS 2001/01, Erweiterung der Arbeitgeberdatei bei der [Deutschen Rentenversicherung Bund]
Nach § 28q Absatz 1 Satz 3 SGB IV speichert die [Deutsche Rentenversicherung Bund] . . . innerhalb der Arbeitgeberdatei nach § 28p Absatz 8 Satz 1 SGB IV die Nachberechnungsdaten aus den Bescheiden über Betriebsprüfungen. Es handelt sich dabei konkret um den Inhalt eines Buchungsbelegs, der anlässlich der Betriebsprüfung für die Krankenkasse gefertigt wird. Der Beleg entspricht inhaltlich dem Beitragsnachweis nach § 28f Absatz 3 SGB IV. Die Rentenversicherungsträger benötigen diese Daten, um bei Einzugsstellenprüfungen überwachen zu können, ob die Einzugsstellen ihren Pflichten nach § 28h Absatz 1 SGB IV nachgekommen sind. Die [Deutsche Rentenversicherung Bund] speichert die Daten und stellt sie den Rentenversicherungsträgern und der [Bundesagentur] für Arbeit im Rahmen des Verfahrens "Computerunterstützte Einzugsstellenprüfung" zur Verfügung.
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