Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 7 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Vorschrift verdeutlicht, dass das SGB IX unmittelbar anzuwenden ist, soweit in den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Krankenversicherung gilt demnach das SGB IX, wenn das SGB V keine anderslautende Aussage enthält. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Voraussetzungen für Leistungen der Krankenversicherung gilt immer das SGB V. So kann beispielsweise Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur erwarten, wer dort versichert ist. Im SGB IX, Teil 2, wird die neu verortete Eingliederungshilfe als Leistungsgesetz eingeordnet.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service