Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 11 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Das BMAS fördert Modellvorhaben der Jobcenter/Bundesagentur für Arbeit und der Rentenversicherung mit dem Ziel der Sicherung von Erwerbsfähigkeit. Der Förderzeitraum beträgt 5 Jahre. Die näheren Inhalte der Modellförderung werden durch Förderrichtlinien des BMAS bestimmt. Im Rahmen der Modellvorhaben können Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einsatz zusätzlicher Maßnahmen von den für sie geltenden Leistungsgesetzen sachlich und zeitlich begrenzt abweichen. Die Wirkung der Modellvorhaben wird durch das BMAS untersucht. Hinsichtlich der Frage einer möglichen Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen etwa des SGB VI mit Blick auf die Leistungserbringung im Vorfeld von Rehabilitationsmaßnahmen können die Ergebnisse der Modellvorhaben eine Grundlage bilden.
(2) Das BMAS hat den Auftrag des Bundesgesetzgebers, gemäß § 11 SGB IX Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation durchzuführen, mit dem Bundesprogramm "Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben — rehapro" umgesetzt. Die Förderrichtlinie für das Bundesprogramm wurde am 4. 5. 2018 im Bundesanzeiger (BAnz AT 4. 5. 2018 B1) sowie eine Änderungsbekanntmachung zu der Förderrichtlinie am 20. 6. 2018 im Bundesanzeiger (BAnz AT 20. 6. 2018 B5) veröffentlicht. Die Förderrichtlinie sieht unter Abschnitt 6.3 "Zusammenarbeit mit nicht antragsberechtigten Dritten" die Möglichkeit der Kooperation der Antragsberechtigten mit weiteren Projektpartnern vor. Als weitere Projektpartner kommen insoweit auch Krankenkassen in Betracht. Entsprechende Modellprojekte unter Einbindung von Krankenkassen auf Grundlage der Förderrichtlinie werden bereits initiiert.
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