Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02
§ 40 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Zertifizierung stationärer Rehabilitationseinrichtungen
(1) Stationäre Leistungen zur Rehabilitation nach § 40 Absatz 2 SGB V sind in Rehabilitationseinrichtungen durchzuführen,
- a) mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht bzw. als abgeschlossen gilt und
- b) die nach § 20 Absatz 2a SGB IX zertifiziert sind.
(2) Die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und das Verfahren zur Zertifizierung sind von den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträger auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gemäß § 20 Absatz 2a SGB IX noch festzulegen.
(3) Bis zur Verabschiedung konkreter Vorgaben zur Zertifizierung können stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht bzw. als abgeschlossen gilt, für die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übergangsweise weiter belegt werden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service