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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 RS 2007/04
Anlage 1 RS 2007/04, Abgrenzungskatalog zur Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen)
1. Ausgangslage
(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI (Pflegeheime) haben die Pflegebedürftigen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ausreichend und angemessen zu pflegen und dafür das typische Inventar bereit zu stellen. Hierzu gehören auch der Einsatz und die Vorhaltung einer angemessenen Sachausstattung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Gleichwohl haben die Heimbewohner gemäß § 33 SGB V einen Anspruch auf die individuelle Versorgung mit Hilfsmitteln zulasten der GKV.
(2) Das BSG hat am 10. 2. 2000 in 4 Entscheidungen 1 dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Hilfsmittel bei vollstationärer Pflege grundsätzlich zur Ausstattung eines Pflegeheims zählen bzw. die Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 33 SGB V besteht. Um eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis sicherzustellen, hatte sich eine mit Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit, der Länder und der Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen besetzte Arbeitsgruppe mit den Auslegungsfragen befasst und den Abgrenzungskatalog vom 31. 8. 2001 zur Finanzierungszuständigkeit für die verschiedenen Hilfsmittelarten bei stationärer Pflege abgestimmt. Das Gremium nach § 213 Absatz 2 SGB V hat den Katalog am 22. 3. 2002 zur Anwendung empfohlen.
(3) Angesichts der anschließend ergangenen weiteren BSG-Rechtsprechung 2 haben die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen den Abgrenzungskatalog überarbeitet. Das Gremium nach § 213 Absatz 2 SGB V hat diesen am 14. 3. 2003 verabschiedet. Er löste den Abgrenzungskatalog vom 31. 8. 2001 ab.
(4) Die Grundsätze der am 28. 5. 2003 3 und 22. 7. 2004 4 ergangenen Urteile, nach denen nur bei einer selbstbestimmten Nutzung die Krankenversicherung als Kostenträger in Frage kommt, werden durch das GKV-WSG aufgehoben. Der Leistungsanspruch nach § 33 SGB V wird grundsätzlich auf alle pflegebedürftigen Versicherten in stationären Einrichtungen erweitert, unabhängig davon, ob eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft möglich ist.
(5) Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und Pflegekassen den Abgrenzungskatalog gemäß den nachstehenden Grundsätzen zur Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen überarbeitet. Er löst den Abgrenzungskatalog vom 14. 3. 2003 am Tage des Inkrafttretens des GKV-WSG ab.
1 Vgl. BSG vom 10. 2. 2000 — B 3 KR 24/99 R, B 3 KR 25/99 R, B 3 KR 26/99 R und B 3 KR 28/99 R —.
2 Vgl. BSG vom 6. 6. 2002 — B 3 KR 67/01 R und B 3 KR 5/02 R — sowie vom 24. 9. 2002 — B 3 KR 9/02 R und B 3 KR 15/02 R —.
3 Vgl. BSG vom 28. 5. 2003 — B 3 KR 30/02 R —.
4 Vgl. BSG vom 22. 7. 2004 — B 3 KR 5/03 R —.
2. Grundsätze zur Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen
2.1. Allgemeines
Die Abgrenzung der Leistungspflicht für notwendige Hilfsmittel bei Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen kann nicht allgemeinverbindlich und rein produktspezifisch vorgenommen werden. Vielmehr ist in der Praxis jeder einzelne Versorgungsfall insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einrichtungsstruktur und der Bewohnerklientel der stationären Pflegeeinrichtung individuell zu prüfen.
2.2. Zuständigkeit der stationären Pflegeeinrichtung
- - Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs und/oder die zur Erfüllung des Versorgungsauftrages entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung des Pflegeheimes notwendigen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bereitzustellen, weil sie aufgrund des Versorgungsauftrags verpflichtet sind, die Pflegebedürftigen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ausreichend und angemessen zu pflegen.
- - Soweit der Versorgungsvertrag bzw. die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 80a SGB XI, welche die Pflegekassen mit dem Heimträger abschließen, nichts Ausdrückliches zur Heimausstattung vorschreibt, ist die zur Durchführung von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche Ausstattung vom Pflegeheim vorzuhalten, weil sich dies aus dem Wesen jeder Pflegeeinrichtung ohne Weiteres ergibt.
- - Art und Umfang der Ausstattung mit Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln richten sich nach der Bewohnerstruktur und dem zu erwartenden Versorgungsbedarf. In diesem Sinne hat das BSG deutlich herausgestellt, dass der Heimträger dafür einzustehen hat, dass jedem Heimbewohner die für ihn erforderlichen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel vom Heim bereitgestellt werden müssen.
- - Bei Hilfsmitteln, die allgemein zur Prophylaxe eingesetzt werden oder andere pflegerische Maßnahmen ersetzen, steht der Aspekt der Pflege ganz im Vordergrund mit der Konsequenz, dass die Zuständigkeit und Vorhaltepflicht der stationären Pflegeeinrichtung besteht.
- - Produkte, die von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden können, fallen in die Zuständigkeit der stationären Pflegeeinrichtung, weil davon auszugehen ist, dass die pflegerelevanten Ziele, etwa die Erleichterung oder Ermöglichung von Pflegemaßnahmen überwiegen.
2.3. Zuständigkeit der GKV
- - Die Leistungspflicht der GKV gemäß § 33 SGB V ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich der Versicherte in einem Pflegeheim befindet und dort stationär gepflegt wird. Die Leistung umfasst nicht alle Gegenstände, die dem Ausgleich der Behinderung dienen. Besteht der Verwendungszweck eines Gegenstandes ganz oder überwiegend darin, die Durchführung der Grundpflege zu ermöglichen oder zu erleichtern, so begründet der damit evtl. auch erreichbare Behinderungsausgleich nicht die Leistungspflicht der GKV.
- - Die Leistungspflicht der GKV besteht grundsätzlich, wenn das Hilfsmittel der Behandlung einer akuten Erkrankung bzw. dem Ausgleich einer Behinderung dient. Dies gilt auch dann, wenn eine verantwortungsbewusste Selbstbestimmung oder eine Rehabilitation des Versicherten nicht mehr möglich ist oder der Ist-Zustand der Behinderung nicht mehr verbessert werden kann. Darüber hinaus ist die Leistungspflicht — zeitlich begrenzt für die notwendige Dauer gemäß dem ärztlichen Behandlungskonzept — auch dann gegeben, wenn nach ärztlicher Einschätzung die Entstehung einer Erkrankung oder Behinderung ohne den Einsatz eines speziellen Hilfsmittels konkret und unmittelbar droht.
- - Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses dienen und ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, fallen in die Zuständigkeit der GKV, sofern diese nicht zum typischen Inventar gemäß dem jeweiligen Versorgungsauftrag der Einrichtung zählen.
- - Jeweils für den einzelnen Versicherten bestimmte, individuell genutzte Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Prothesen) fallen bei medizinischer Notwendigkeit (Behinderungsausgleich oder Krankenbehandlung) in die Zuständigkeit der GKV.
- - Hilfsmittel, die der Durchführung der Behandlungspflege dienen, fallen grundsätzlich in die Leistungspflicht der GKV. Dies gilt zeitlich begrenzt auch für die unmittelbare Nachsorge.
- - Die in den Produktgruppen 50 bis 54 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gelisteten Produkte decken im Regelfall die Grundpflege ab. Sie fallen daher grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der GKV.
2.4. Zuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung
Die Pflegekassen sind lediglich für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig, da § 40 SGB XI rechtssystematisch den Leistungen bei häuslicher Pflege zugeordnet ist. Die Begrenzung auf die häusliche Pflege ist sachgerecht, weil Pflegehilfsmittel im Pflegeheim in der Regel die Grundpflege betreffen und im Rahmen der Heimausstattung bereits vorhanden sind.
2.5. Folgekosten
Die ggf. entstehenden Kosten für Zusätze, Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie für Reparaturen, Wartungen und technische Kontrollen sind dem Leistungsträger zuzuordnen, der auch das Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel (Basisprodukt) finanziert hat.
2.6. Rückgabe
Die von der GKV leihweise zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sind nach dem Wegfall der medizinischen Notwendigkeit unverzüglich für den Kostenträger bereitzustellen bzw. an den Kostenträger zurückzugeben.
3. Spezialisierte Einrichtungen
(1) Die Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung hängt entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und den vertraglichen Regelungen (z. B. §§ 72, 80a SGB XI) ab. Bei der Beurteilung des Versorgungsumfangs der Pflegeheime wird von Einrichtungen ausgegangen, die einen Kreis von Heimbewohnern mit unterschiedlichen pflegebegründenden Krankheiten oder Behinderungen sowie entsprechend differenzierten Pflegestufen versorgen. Einzelne Pflegeheime spezialisieren sich auf die Versorgung eines jeweils eng definierten Kreises von Pflegebedürftigen (z. B. Apalliker/Wachkomapatienten, Suchtkranke, Beatmungspatienten, Multiple- Sklerose-Erkrankte) und vereinbaren dies in den Versorgungsverträgen nach § 72 SGB XI.
(2) Aus diesem Grunde kann die Abgrenzung der Leistungspflicht für notwendige Hilfsmittel bei Heimbewohnern nicht allgemeinverbindlich und rein produktspezifisch vorgenommen werden. Vielmehr ist in der Praxis jeder einzelne Versorgungsfall insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einrichtungsstruktur und Bewohnerklientel der stationären Einrichtung individuell zu prüfen. Hierbei sind die Versorgungsverträge bzw. die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen heranzuziehen.
4. Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 43a und 71 Absatz 4 SGB XI erfüllen sehr unterschiedliche Aufgaben, dienen unterschiedlichen Benutzerkreisen mit dementsprechenden Gestaltungskonzepten und haben daher auch in sächlicher Hinsicht eine sehr unterschiedliche Ausstattung. In der Regel steht im Vordergrund des Einrichtungszwecks die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen; die Pflege wird nur am Rande mit durchgeführt. Derartige Einrichtungen sind daher anhand ihres Pflegeprofils unter Anwendung der für stationäre Pflegeeinrichtungen/Pflegeheime geltenden Grundsätze zu beurteilen, ggf. auch stationsweise.
Hilfsmittelversorgung von Pflegeheimbewohnern | |||
GKV | Pflegeheim | Bemerkungen | |
Absauggeräte (Produktgruppe 01) | Absauggeräte, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, dienen der Unterstützung und der Durchführung der Behandlungspflege. Für sie kommt eine Leistungspflicht der GKV in Betracht. (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Absauggeräte in Betracht kommen.) | ||
Sekret-Absauggeräte, netzabhängig (01.24.01) | X | (X) | |
Sekret-Absauggeräte, netzunabhängig (01.24.02) | X | (X) | |
Sekret-Absauggeräte mit Inhalator, netzabhängig (01.24.03) | X | (X) | |
Sekret-Absauggeräte mit Inhalator, netzunabhängig (01.24.04) | X | (X) | |
Adaptionshilfen (Produktgruppe 02) | Die Ernährung, das An- und Auskleiden und die Körperpflege sind primäre Verrichtungen im Rahmen der Grundpflege. Hilfsmittel zur Unterstützung dieser Maßnahmen dienen ganz überwiegend der Durchführung bzw. der Erleichterung der Pflege. Sie gehören somit zur Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung und kommen als Leistung der GKV daher grundsätzlich nicht in Betracht. Die Nutzung von Greif-, Schreib- und Lesehilfen ausschließlich durch jeweils einen Versicherten dient dagegen überwiegend dem Krankheits- und Behinderungsausgleich und begründet daher grundsätzlich die Leistungspflicht der GKV. Bedienungssensoren und Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte passen das Wohnumfeld an die Bedürfnisse des Versicherten an, nicht aber den Versicherten an die Erfordernisse der Umwelt. Zur Durchführung einer adäquaten Pflege ist es Grundvoraussetzung, dass die baulichen und technischen Gegebenheiten die Erfüllung des Versorgungsauftrags ermöglichen. Daher kommt eine Leistungspflicht der GKV nicht in Betracht. | ||
Anziehhilfen (02.40.01) | X | ||
Ess-/Trinkhilfen (02.40.02) | X | ||
Rutschfeste Unterlagen (02.40.03) | X | ||
Greifhilfen (02.40.04) | X | ||
Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene (02.40.05) | X | ||
Schreibhilfen (02.40.06) | X | ||
Lesehilfen (02.40.07) | X | ||
Druck-/Berührungssensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte (02.99.01) | X | ||
Bewegungssensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte (02.99.02) | X | ||
Lichtsensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte (02.99.03) | X | ||
Schaltsensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte (02.99.04) | X | ||
Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte (02.99.05) | X | ||
Applikationshilfen (Produktgruppe 03) | X | (X) | Applikationshilfen, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, dienen — sofern die medizinische Indikation vorliegt — der Unterstützung und der Durchführung der Behandlungspflege. Für sie kommt eine Leistungspflicht der GKV in Betracht. (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Applikationshilfen in Betracht kommen.) |
Badehilfen (Produktgruppe 04) | X | ||
Bandagen (Produktgruppe 05) | X | ||
Bestrahlungsgeräte (Produktgruppe 06) | X | ||
Blindenhilfsmittel (Produktgruppe 07) | X | (X) | (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Blindenhilfsmittel in Betracht kommen.) |
Einlagen (Produktgruppe 08) | X | ||
Elektrostimulationsgeräte (Produktgruppe 09) | X | ||
Gehhilfen (Produktgruppe 10) | Die für den üblichen Betrieb notwendigen Gehhilfen (Nutzung durch mehrere Bewohner) gehören zur Ausstattung eines Pflegeheims. Gehhilfen, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, fallen in die Leistungspflicht der GKV. Gehübungsgeräte erleichtern die aktivierende Pflege und begründen daher keine Leistungspflicht der GKV. | ||
Gehgestelle (10.46.01) | X | X | |
Gehwagen (10.46.02) | X | X | |
Gehübungsgeräte (10.46.03) | X | ||
Hand-/Gehstöcke (10.50.01) | X | ||
Unterarmgehstützen (10.50.02) | X | ||
Achselstützen (10.50.03) | X | ||
Fahrbare Gehhilfen (10.50.04) | X | X | |
Sonstige Gehhilfen (10.99.02) | X | X | |
Hilfsmittel gegen Dekubitus (Produktgruppe 11) | X | X | Der Entstehung eines Druckgeschwürs kann nach medizinisch-pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen in der Regel durch bewegungsfördernde Maßnahmen entgegengewirkt werden. Aufgrund ihres Versorgungsauftrags hat die stationäre Pflegeeinrichtung eine qualifizierte Pflege sicherzustellen und Dekubitalgeschwüre soweit wie möglich zu verhindern. Hilfsmittel gegen Dekubitus gleichen in einem bestimmten Umfang eine Behinderung aus oder beugen dem Eintritt von Dekubitalgeschwüren vor. Sie begründen aber keine Leistungspflicht der GKV, wenn sie zur allgemeinen Prophylaxe oder zur Weichlagerung eingesetzt werden. Die Leistungspflicht der GKV tritt ein, sobald nach ärztlicher Feststellung ein Dekubitalgeschwür akut bzw. im Rahmen der Nachsorge behandelt wird oder ohne den Einsatz des Hilfsmittels dessen Eintritt konkret oder unmittelbar droht. Der Einsatz von Hilfsmitteln gegen Dekubitus erfolgt zeitlich begrenzt im Rahmen des ärztlichen Behandlungskonzepts. |
Hilfsmittel bei Tracheostoma (Produktgruppe 12) | X | (X) | (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Hilfsmittel bei Tracheostoma in Betracht kommen.) |
Hörhilfen (Produktgruppe 13) | X | ||
Inhalations- und Atemtherapiegeräte (Produktgruppe 14) | X | (X) | Inhalations- und Atemtherapiegeräte, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, dienen der Unterstützung und der Durchführung der Behandlungspflege. Für sie kommt eine Leistungspflicht der GKV in Betracht. Druckminderer plus Druckgasflasche für Notfälle fallen in die finanzielle Zuständigkeit des Heimes. (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Inhalations- und Atemtherapiegeräte in Betracht kommen.) |
Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15) | X | X | Die Leistungspflicht der GKV ist gegeben, wenn der Einsatz der Inkontinenzhilfen
|
Außer: Hilfsmittel zur Inkontinenztherapie (15.25.19 bis 15.25.21) | X | ||
Kommunikationshilfen (Produktgruppe 16) | X | ||
Außer: Signalanlagen (16.99.09) | X | ||
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (Produktgruppe 17) | X | ||
Kranken-/Behindertenfahrzeuge (Produktgruppe 18) | Die für den üblichen Betrieb erforderlichen Krankenfahrzeuge (Nutzung durch mehrere Bewohner zu reinen Transport-/Transferzwecken) oder die der Durchführung der Grundpflege (z. B. Maßnahmen zur Unterstützung der Ausscheidung und Körperhygiene) dienen, gehören zur Ausstattung eines Pflegeheims. Rollstühle, die eine aktive oder passive Teilhabe am Gemeinschaftsleben ermöglichen, fallen in die Leistungspflicht der GKV, sofern sie ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden. Bei der Beurteilung über die Leistungszuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Rollstuhl innerhalb oder außerhalb der stationären Einrichtung genutzt wird. Treppenfahrzeuge passen das Wohnumfeld an die Bedürfnisse des Versicherten an, nicht aber den Versicherten an die Erfordernisse der Umwelt. Zur Durchführung einer adäquaten Pflege ist es Grundvoraussetzung, dass die baulichen und technischen Gegebenheiten die Erfüllung des Versorgungsauftrags ermöglichen. Daher kommt eine Leistungspflicht der GKV nicht in Betracht. | ||
Toilettenrollstühle (18.46.02) | X | ||
Duschrollstühle (18.46.03) | X | ||
Rollstühle mit Einarmantrieb (18.46.04) | X | ||
Elektrorollstühle für den Innenraum (18.46.05) | X | ||
Schieberollstühle (18.50.01) | X | X | |
Rollstühle mit Greifreifenantrieb (18.50.02) | X | ||
Adaptivrollstühle (18.50.03) | X | ||
Elektrorollstühle für den Innenraum und Außenberereich (18.50.04) | X | ||
Rollstühle mit Hebelantrieb (18.51.01) | X | ||
Elektrorollstühle für den Außenbereich (18.51.02) | X | ||
Treppenfahrzeuge (18.65.01) | X | ||
Rollstühle mit Stehvorrichtung (18.99.03) | X | ||
Krankenpflegeartikel (Produktgruppe 19) | X | Krankenpflegeartikel ermöglichen die Grundpflege bzw. erleichtern die Pflege. Sie gehören somit zur Ausstattung eines Pflegeheims. | |
Lagerungshilfen (Produktgruppe 20) | X | X | Bei der fachgerechten Lagerung zur Vermeidung von Sekundärerkrankungen (z. B. durch Lagerungskissen) handelt es sich um eine primäre Verrichtung im Rahmen der Grundpflege bzw. der allgemeinen Prophylaxe. Lagerungshilfen zur Unterstützung dieser Maßnahmen dienen ganz überwiegend der Durchführung bzw. der Erleichterung der Pflege. Sie kommen daher als Leistung der GKV grundsätzlich nicht in Betracht. Lagerungshilfen, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, dienen — sofern die medizinische Indikation vorliegt — der Unterstützung und der Durchführung der Behandlungspflege. Die Leistungspflicht der GKV ist daher gegeben, wenn der Einsatz der Lagerungshilfe
|
Messgeräte für Körperzustände/-funktionen (Produktgruppe 21) | Die für den üblichen Betrieb (routinemäßige Pflegemaßnahmen) notwendigen Messgeräte gehören zur Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung. Bei einer Nutzung von Messgeräten ausschließlich jeweils durch einen Versicherten — z. B. zur ständigen Anpassung der Medikation — kommt die Leistungspflicht der GKV Betracht. | ||
Blutdruckmessgeräte (21.28.01) | X | X | |
Blutgerinnungsmessgeräte (21.34.01) | X | ||
Blutzuckermessgeräte (21.34.02) | X | X | |
Personenwaagen (21.99.01) | X | ||
Mobilitätshilfen (Produktgruppe 22) | X | Mobilitätshilfen ermöglichen die Grundpflege (Lagern, Transfer, Mobilisation) bzw. erleichtern die Pflege und werden üblicherweise im Heim von mehreren Personen genutzt. Sie gehören somit zur Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung. | |
Orthesen/Schienen (Produktgruppe 23) | X | ||
Prothesen (Produktgruppe 24) | X | ||
Sehhilfen (Produktgruppe 25) | X | ||
Sitzhilfen (Produktgruppe 26) | X | ||
Sprechhilfen (Produktgruppe 27) | X | ||
Stehhilfen (Produktgruppe 28) | X | Bei der fachgerechten Positionierung zur Vermeidung von Sekundärerkrankungen handelt es sich um eine primäre Verrichtung im Rahmen der aktivierenden Pflege bzw. der allgemeinen Prophylaxe. Sie kommen daher als Leistung der GKV grundsätzlich nicht in Betracht. | |
Stomaartikel (Produktgruppe 29) | X | ||
Produktgruppe 30 — nicht besetzt | |||
Schuhe (Produktgruppe 31) | X | ||
Therapeutische Bewegungsgeräte (Produktgruppe 32) | X | ||
Toilettenhilfen (Produktgruppe 33) | X | Toilettenhilfen ermöglichen die Grundpflege (Ausscheidung, Körperpflege und Hygiene) bzw. erleichtern die Pflege. Sie gehören somit zur Ausstattung eines Pflegeheims. | |
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50) | X | Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege zählen zur Ausstattung eines Pflegeheims. | |
Pflegehilfsmittel zur Körperpflege (Produktgruppe 51) | X | Pflegehilfsmittel zur Körperpflege ermöglichen die Grundpflege (Körperpflege und Hygiene) bzw. erleichtern die Pflege. Sie gehören somit zur Ausstattung eines Pflegeheims. | |
Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung/Mobilität (Produktgruppe 52) | X | Zur Durchführung einer adäquaten Pflege ist es Grundvoraussetzung, dass die baulichen und technischen Gegebenheiten die Erfüllung des Versorgungsauftrags ermöglichen. Nach den Vorschriften des Heimrechts müssen Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann. Sie gehören somit zur Ausstattung eines Pflegeheims. | |
Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53) | X | Lagerungsrollen dienen der Unterstützung von Entlastungslagerungen und Lageveränderungen sowie der Stabilisierung von Lagepositionen immobiler Versicherter. Hierdurch wird die Pflege erleichtert. Sie zählen zur Ausstattung eines Pflegeheims. | |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) | X | Diese Produkte zählen aus hygienischen Gründen zur Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung. |
Der Abgrenzungskatalog umfasst die regelungsrelevanten Produktarten.
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