Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung

Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung? Eine falsche Statuseinschätzung in der Sozialversicherung kann insbesondere für Unternehmen teuer werden. Seit dem 1. April 2022 sorgen Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren dafür, dass für alle Beteiligten früher, einfacher und schneller als bisher Rechts- und Planungssicherheit besteht.

Prüfung des Erwerbsstatus

Ob es sich bei einer Erwerbstätigkeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, wird mithilfe des optionalen Statusfeststellungsverfahrens ermittelt. Eine falsche Einschätzung des Beschäftigungsstatus kann für Unternehmen teuer werden, denn sie können durch die Sozialversicherung im Rahmen der Verjährung (vier Jahre) rückwirkend mit Beiträgen belastet werden. Eine Belastung des oder der Beschäftigten mit dem hälftigen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen kann der Arbeitgeber aber grundsätzlich nur für die nächsten drei Gehaltszahlungen nachholen. Darüber hinaus ist das nur möglich, wenn der Arbeitgeber ohne Verschulden den Beitragsabzug versäumt hat.

Zuständig: die Clearingstelle DRV Bund

Die Statusfeststellung ist Aufgabe der Clearingstelle der DRV Bund und bezieht sich ausschließlich auf ein konkretes Rechts- beziehungsweise Vertragsverhältnis. Die beteiligten Versicherungsträger sind an die Entscheidung der DRV Bund gebunden.

Seit 1. April 2022 entscheidet die Clearingstelle der DRV Bund in der Regel nur noch darüber, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Eine gesonderte Entscheidung über die Versicherungspflicht ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise durch die Einzugsstelle beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder der Minijob-Zentrale bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Gesamtes Auftragsverhältnis bewerten

Die Clearingstelle bewertet nun das gesamte Auftragsverhältnis. Hilfreich ist das, weil es beim Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen häufig zu einem Dreiecksverhältnis zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und einem Dritten (Unternehmen) kommt. Bei der Prüfung des Erwerbsstatus sind nicht mehr nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu betrachten, sondern alle prägenden Rechtsbeziehungen. Damit stehen auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten auf dem Prüfstand.

Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte für eine Beschäftigung vor, stellt die DRV Bund fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber oder zum Dritten besteht.

Prognoseentscheidung

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Deshalb wurde das Statusfeststellungsverfahren bisher erst nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt.

Auf Antrag der Beteiligten (sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber) kann nun bereits vor Aufnahme der Tätigkeit durch eine Prognose der voraussichtlichen Verhältnisse eine verbindliche Feststellung des Erwerbsstatus erfolgen. Grundlage hierfür ist die vertragliche Vereinbarung und deren beabsichtigte Umsetzung.

Weichen die vertraglichen Regelungen später von denen bei der Antragstellung ab, teilen Arbeitgeber sie der DRV Bund unverzüglich mit. Die Clearingstelle hat somit die Möglichkeit, bei einer Änderung der Verhältnisse eine Korrektur ihrer bisherigen Entscheidung für die Zukunft vorzunehmen.

Gruppenfeststellung

Damit können Auftraggeber bei der DRV Bund für im Wesentlichen gleich gelagerte Auftragsverhältnisse eine gemeinschaftliche Bewertung zum Erwerbsstatus einholen. Das gilt etwa für Rahmenverträge, aber auch dann, wenn der Auftraggeber gegenüber unterschiedlichen Auftragnehmern im Wesentlichen einheitliche Bedingungen vorgibt und eine weitestgehend identische Umsetzung vorliegt. Die Gruppenfeststellung ist eine gutachterliche Äußerung und kein bindender Verwaltungsakt. Durch die Gruppenfeststellung können vielfache Einzelfallentscheidungen entfallen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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