Fristenrechner
Der AOK-Fristenrechner (oder auch Fristenkalender) ist ein Hilfsmittel für die Personalarbeit und in der Entgeltabrechnung. Er zeigt auf einen Blick Fristen für Mutterschutz, Elternzeit, Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder für das DEÜV-Meldeverfahren.
Was der Fristenrechner für Sie berechnet
Der Fristenrechner Ihrer AOK gibt Ihnen unter anderem Antwort auf folgende Fragen:
- Wann beginnt die Schutzfrist für eine schwangere Mitarbeiterin?
- Wann muss die Entgeltbescheinigung für die Berechnung des Krankengelds der Krankenkasse übermittelt werden?
- Wann muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung an- beziehungsweise abgemeldet werden?
- Wann ist eine Unterbrechungsmeldung zu übermitteln?
- Für welchen Zeitraum leistet der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
- Wann endet die Frist für die Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit?
- Bis wann ist eine Elternzeit zu melden?
So nutzen Sie den Fristenrechner
Bitte klicken Sie im Kalender den Tag an, für den die Fristen berechnet werden sollen. Das aktuelle Datum ist jeweils voreingestellt.
1. Ereignistag einstellen
Alle Angaben ohne Gewähr
2. Relevante Fristen anklicken
3. Beschreibung der jeweiligen Frist
Wählen Sie bitte eine Frist aus, um hier die passende Beschreibung zu erhalten.
Wie funktioniert der Fristenrechner?
Sie wählen lediglich den Ereignistag im Kalender aus. Dann erhalten Sie im Fristenrechner die relevanten Fristen auf einen Blick.
Praktisch: Mit einem Klick auf die entsprechende Frist erhalten Sie eine detaillierte Beschreibung, für welches Ereignis die Frist gilt und was zu beachten ist. Hinweis: Der Ereignistag muss zur Frist addiert werden.
Die wichtigsten Fristen in der Sozialversicherung im Überblick
Fristen bei Mutterschutz
Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Beginn der Schutzfrist. | 6 Wochen vor Ereignistag (Geburt) |
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, Ende der Schutzfrist bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (ab 1.6.2025) | 2 Wochen nach Fehlgeburt |
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, Ende der Schutzfrist bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche (ab 1.6.2025). | 6 Wochen nach Fehlgeburt |
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld. Ende der Schutzfrist. Dies gilt auch für Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche, sowie für Totgeburten. | 8 Wochen nach Geburt/Fehlgeburt/Totgeburt |
Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld und Ende der Schutzfrist bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie auf Antrag bei der Geburt von behinderten Kindern. | 12 Wochen nach Geburt |
Fristen bei Elternzeit
Beginn des Kündigungsschutzes, wenn Elternzeit verlangt worden ist. | 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit |
Spätester Beginn der Anzeigefrist für die Inanspruchnahme der Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes. | 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit |
Spätester Termin für die Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird. | 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit |
Ende der Elternzeit bei Tod des Kindes | 3 Wochen nach Ereignistag |
Spätester Zeitpunkt für die schriftliche Ablehnung der Zustimmung zur Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Person. | 4 Wochen nach Antragseingang |
Fristen bei Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Ende der Frist für das Einreichen der Meldung über die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse (gilt für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen außerhalb des eAU-Verfahrens). | 1 Woche |
Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der Wartezeit bei neu begründeten Beschäftigungsverhältnissen. | 4 Wochen |
Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch teilweise gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet einen Tag früher, wenn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gearbeitet wurde. | 6 Wochen |
Ende des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. | 78 Wochen |
Fristen im DEÜV-Meldeverfahren
Unterbrechungsmeldung Ende der Frist für das Einreichen der Unterbrechungsmeldung bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat, wenn Kranken-, Übergangs-, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld bezogen wird. | 2 Wochen nach Ereignistag |
Anmeldung Ende der Frist für die Übermittlung der Meldung über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise für die Meldung über den Beginn einer geringfügigen Beschäftigung. | 6 Wochen |
Abmeldung Ende der Frist für die Übermittlung der Meldung über das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise für die Meldung über das Ende einer geringfügigen Beschäftigung. | 6 Wochen |
Weitere Meldefristen finden Sie im Themenbereich Meldungen zur Sozialversicherung.
Welche Rolle spielt der Ereignistag?
Bitte beachten Sie: Der Fristenkalender berechnet Fristen ohne Ereignistag. Das ist der Tag, an dem ein für die Sozialversicherung relevantes Ereignis eintritt, zum Beispiel der erste Tag einer Beschäftigung. Die Dauer der jeweiligen Frist wird also dem Ereignistag hinzugerechnet.
- Ist für den Anfang einer Frist ein in den Tag fallendes Ereignis maßgebend, so wird bei der Fristenberechnung der Tag nicht mitgerechnet, in den dieses Ereignis fällt.
- Ist hingegen der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.
Das bedeutet zum Beispiel für die Berechnung der Entgeltfortzahlungsfristen:
- Die Arbeitsunfähigkeit ist bereits vor Beginn der Arbeit eingetreten: Der Ereignistag ist der Tag vor dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag.
- Die oder der Beschäftigte hat am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet: Der Ereignistag entspricht dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag.
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