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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.6. RS 1998/01, Gesetzliche Feiertage

Ist ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig, für den arbeitsfähigen Arbeitnehmern Feiertagsbezahlung nach § 2 zusteht, ist für diesen Tag Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 zu leisten. Der gesetzliche Feiertag ist also auf die 6-Wochen-Frist anzurechnen. Nach § 4 Absatz 2 bemisst sich die Höhe des nach § 3 fortzuzahlenden Arbeitsentgelts allerdings nach der Feiertagsbezahlung im Sinne des § 2; sie beträgt also 100 v. H. (vgl. § 4 EntgFG Ziff. 6.). Nach § 2 Absatz 3 haben Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage und somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.


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