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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 3 EntgFG Ziff. 5.3. RS 1998/01, Wechsel des Arbeitsverhältnisses

(1) Die Einschränkung des Anspruchs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kommt nur in Betracht, wenn die wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit während eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber eintritt. Hat der Arbeitnehmer zwischen 2 Arbeitsunfähigkeitszeiten den Arbeitgeber gewechselt, so ist ein neuer Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bis zu 6 Wochen gegeben (vgl. BAG vom 13. 1. 1972 — 5 AZR 314/71 —, USK 7203, EEK I/256). Dies gilt auch, wenn ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird (BAG vom 15. 9. 1961 — 5 AZR 157/60 —, EEK I/014).

(2) 2 aufeinanderfolgende rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber können im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. § 3 EntgFG Ziff. 3.2.); dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen mit der Zusage der Wiedereinstellung nach Besserung der Auftragslage entlassen wurde und er tatsächlich seine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen konnte (vgl. BAG vom 2. 3. 1983 — 5 AZR 194/80 —, USK 8314, EEK I/762). Wird der Betrieb von einem neuen Betriebsinhaber übernommen und tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem vorher begründeten Arbeitsverhältnis ein, so gestattet es § 613a Absatz 1 BGB dem neuen Betriebsinhaber, vor dem rechtsgeschäftlichen Übergang liegende Arbeitsunfähigkeitszeiten, die auf derselben Krankheit beruhen, auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen.

(3) Ist der Arbeitnehmer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, so ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus jedem Arbeitsverhältnis nach den vorstehenden Grundsätzen für sich zu beurteilen.


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