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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 8 EntgFG Ziff. 2.2. RS 1998/01, Zeitablauf durch Befristung

Ein Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden (§ 620 Absatz 1 BGB). Eine solche Befristung ist nur dann unzulässig und rechtsunwirksam, wenn bei Vertragsabschluss keine sachlichen Gründe für die Befristung vorgelegen haben (vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats, vom 12. 10. 1960 — 3 AZR 65/56 —, EEK I/093). Sofern keine Wartezeit nach § 3 Absatz 3 vorliegt, wird das Arbeitsentgelt im Falle der Arbeitsunfähigkeit bis zu dem Tage fortgezahlt, an dem das Arbeitsverhältnis termingemäß endet.


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