1.die Höhe der Erstattung nach § 1 Absatz 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 v. H. nicht unterschreiten, vorsehen,
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
2.eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
3.die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.(weggefallen)
Nummer 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für 3 Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Absatz 2 Satz 1.
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