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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Arbeitsrecht
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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz



§ 9 AAG, Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  • 1.Höhe der Umlagesätze,
  • 2.Bildung von Betriebsmitteln,
  • 3.Aufstellung des Haushalts,
  • 4.Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  • 1.die Höhe der Erstattung nach § 1 Absatz 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 v. H. nicht unterschreiten, vorsehen,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 2.eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).

  • 3.die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
  • 4.(weggefallen)
  • Nummer 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 5.die Übertragung nach § 8 Absatz 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für 3 Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Absatz 2 Satz 1.


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