(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens 6 Jahre
1.den Aufstockungsbetrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Höhe von 20 v. H. des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2.den Betrag, der nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(2)1 Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 231 Absatz 1 und 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. 2 Dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1 Nummer 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
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