§ 15j AltTZG, Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
1 Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV, so gilt eine Person, die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn
1.sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
2.sie die Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und
3.die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vorliegen.
2 Mindestlohn ist der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung.
§ 15j eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
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