Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeiVerGs]
BeiVerGs – Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeiVerGs]
BeiVerGs – Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
Ziff. 4.3.2. BeiVerGs, Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
(1)
Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ist ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn
a)seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind,
b)die Beiträge dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nachgezahlt werden sollen (§ 202 SGB VI),
c)die Beiträge dem Beanstandungsschutz des § 26 Absatz 1 SGB IV unterliegen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet,
d)der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist,
e)ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers vorliegt,
f)die Beiträge für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wurden und nicht nach Anhang XI Deutschland Nummer 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rentenversicherungspflicht beantragt wurde,
g)die Beiträge nach § 28e Absatz 1 SGB IV als zur Rentenversicherung gezahlt gelten.
(2) Zuständig ist der aktuelle kontoführende Rentenversicherungsträger.
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