(1) Für die "hinzugetretene Krankheit" wird — sofern für diese Krankheit in der Vergangenheit noch keine eigene Blockfrist ausgelöst wurde — eine Blockfrist von dem Zeitpunkt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit an gebildet (vgl. BSG, Urteile vom 24. 6. 1969 — 3 RK 60/66 —, und vom 8. 12. 1992 — 1 RK 8/92 —); bzgl. der Leistungsdauerermittlung vgl. Ziff. 3.2.1..
Beispiel 2:
Beispiel 3:
Hinweis: Da die Krankheit C erstmalig auftritt und nicht zur Krankheit A/B hinzugetreten ist, beginnt die Blockfrist C mit dem Beginn der Krankheit C.
Beispiel 4:
(2) Wurde für die "hinzugetretene Krankheit" bereits früher eine Blockfrist ausgelöst, so bleibt diese maßgebend.
Beispiel 5:
Beispiel 6:
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