Ziff. 1.2.2. RS 2013/10, Einmalige Einnahmen zum Lebensunterhalt
(1) Einnahmen sind als einmalig zu bewerten, sofern sie einmalig oder in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden (z. B. einzelne Entgeltbestandteile, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsgelder, Weihnachtsgratifikationen, Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen, Renten, Versorgungsbezügen).
(2) Nachzahlungen von laufenden Einnahmen gelten als einmalige Einnahmen zum Lebensunterhalt (z. B. rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts, rückwirkende Rentenzubilligung).
(3) Einmalige Einnahmen zum Lebensunterhalt sind dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden bzw. zufließen.
Beispiel 1: Anrechnung einer einmaligen Rentennachzahlung
Rentenantrag am 20. 6. 2018. Rentenzuerkennung am 15. 3. 2019 mit Rentenbeginn am 1. 6. 2018, Rentennachzahlung für den Zeitraum 1. 6. 2018 bis 31. 3. 2019 in Höhe von 12 000 EUR am 15. 3. 2019.
Die Rentennachzahlung in Höhe von 12 000 EUR ist in voller Höhe als Einnahme für das Jahr 2019 anzusetzen.
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