Ziff. 4. RS 2013/10, Einnahmen aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind unabhängig von ihrer steuerlichen Betrachtung (z. B. aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung) oder den mit dieser Einkunftsart möglichen steuerlichen Vergünstigungen (Werbungskosten nach §§ 9 und § 9a EStG oder Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG) als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu werten. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die diesen Kapitalerträgen (Zinsen) zugrunde liegenden Einkünfte selbst unberücksichtigt bleiben (z. B. Schmerzensgeld, ggf. Abfindungen, Kapitalentschädigungen).
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