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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI [RS 2015/02]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 3.4. RS 2015/02, Beitragsberechnung

(1) Entsprechend der Beitragsberechnung bei den übrigen Entgeltersatzleistungen gilt für die Berechnung der Beiträge aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld ungeachtet der Formulierung in § 249c SGB V Folgendes:

(2) Im ersten Schritt sind die Beiträge unter Ansetzen der beitragspflichtigen Einnahme und des vollen allgemeinen oder vollen ermäßigten Beitragssatzes für den Kalendertag zu berechnen. Ist der Leistungsbezieher an der Aufbringung der Beiträge beteiligt, ist im nächsten Schritt dessen Beitragsanteil ausgehend vom Zahlbetrag der Leistung und dem halben entsprechenden Beitragssatz gesondert zu berechnen. Die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Beitragsanteil des Leistungsbeziehers ergibt den Beitragsanteil des Leistungsträgers bzw. der die Leistung gewährenden Stellen.

(3) Der Zusatzbeitrag ist unter Ansetzen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse des Beziehers von Pflegeunterstützungsgeld gesondert für den Kalendertag zu berechnen.

(4) Unter Ziff. 12. ist die Beitragsberechnung für alle Versicherungszweige anhand eines Beispiels dargestellt.

(5) Bei Beteiligung einer Beihilfestelle an der Tragung der Beiträge ist die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Beitragsanteil des Leistungsbeziehers sowie der Zusatzbeitrag unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Ziff. 3.3.3. unter den beteiligten Trägern bzw. Stellen aufzuteilen.

(6) In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten besondere Berechnungsmodalitäten, die eine Beitragsberechnung auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen und eines Beitragssatzes nicht zulassen. Der für den Leistungsbezieher pro Kalendertag anzusetzende Beitrag wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse im jeweiligen Einzelfall auf Anfrage dem Leistungsträger bzw. den das Pflegeunterstützungsgeld zahlenden Stellen mitgeteilt.


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