Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a SGB V (Online-Wahl-Verordnung) [OWV]
Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a SGB V (Online-Wahl-Verordnung) [OWV]
§ 15 OWV, Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
(1)1 Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen. 2 Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. 3 Zu prüfen ist insbesondere, ob
1.das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
2.die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren,
3.die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
4.die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
5.die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
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