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Verordnungen

OWV – Online-Wahl-Verordnung

Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a SGB V (Online-Wahl-Verordnung) [OWV]
Sozialversicherungsrecht
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OWV – Online-Wahl-Verordnung



§ 18 OWV, Aufbewahrung der Wahlunterlagen

(1)1 Der Online-Dienstleister kann folgende Daten nach den Vorgaben des § 91 Satz 2 SVWO vernichten:

  • 1.die System- und Anwendungsprotokolle,
  • 2.die Protokolldateien des Online-Wahlsystems,
  • 3.die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, und
  • 4.den Inhalt der elektronischen Wahlurne.
2 Die Vernichtung der Daten nach Satz 1 ist zu protokollieren.

(2) Das Freigabeprotokoll für das Online-Wahlsystem, die Niederschriften des Wahlausschusses, das Wahlergebnis der Online-Wahl sowie die Vernichtungsprotokolle der in Absatz 1 genannten Daten sind bei den Krankenkassen bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe revisionssicher aufzubewahren.

(3)1 Der Online-Dienstleister darf die in Absatz 1 genannten Daten erst nach schriftlicher Freigabe durch die jeweilige Krankenkasse vernichten. 2 Bei der Vernichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DIN 66399 zu beachten. 3 Die nach der DIN 66399 notwendigen Festlegungen sind von allen teilnehmenden Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zu treffen. 4 Alle Datenträger und internen Speicher des Online-Wahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Online-Dienstleister sicher zu löschen.


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