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Verordnungen

SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 SGB XIV (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV)
Sozialversicherungsrecht
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SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung



§ 2 SGBXIVBSchAV, Grundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 SGB XIV

(1)1 Zur Bestimmung des Vergleichseinkommens und zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 SGB XIV wird das Grundgehalt der Stufe 8 derjenigen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage IV BBesG zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis § 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden. 2 Dieses Grundgehalt wird um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach Anlage V BBesG erhöht.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.


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