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Verordnungen

EVV – Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht (Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV -EVV)
Sozialversicherungsrecht
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EVV – Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV



§ 2 EVV, Absetzbeträge

(1) Vom Einkommen sind zusätzlich zu den Beträgen nach dem 11. Kapitel des SGB XII und zu den Beträgen nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII abzusetzen:

  • 1.der Betrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 2,
  • 2.der Betrag für Erwerbstätige nach Absatz 3,
  • 3.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem Betrag, der in dem Unterhaltstitel oder in der notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, und
  • 4.bei Berechtigten, deren Einkommen nach dem 4. Abschnitt des BAföG oder nach § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

(2)1 Der Absetzbetrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt

  • 1.75 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufe 1) bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des SGB XIV bei einem Pflegegrad 2 bis 5,
  • 2.30 % der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des SGB XIV,
  • 3.15 % der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100 oder
  • 4.10 % der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen.
2 Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 1 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.

(3)1 Der Absetzbetrag für Erwerbstätige nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 50 % der Regelbedarfsstufe 1. 2 Er ist vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen. 3 Von dem Nettoerwerbseinkommen, das diesen Absetzbetrag übersteigt, sind zusätzlich Beträge abzusetzen in Höhe von

  • 1.25 % bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des SGB XIV bei einem Pflegegrad 2 bis 5, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,75-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf,
  • 2.20 % bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,5-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf, oder
  • 3.10 % bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf.
4 Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 2 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.

(4) Bei einem Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen.


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