§ 5 SVWO, Wahlleitungen
(1)1 Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2 Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.
(2)1 Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum 9. Tag vor dem Wahltag bestellt. 2 Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens 5 weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. 3 Vorschläge der in § 48 Absatz 1 SGB IV bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV) sollen berücksichtigt werden.
Satz 2 neugefasst durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(4)1 Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. 2 Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens 3 Mitglieder anwesend sein.
(5)1 Die Briefwahlleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6)1 Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)1 Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. 2 § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 8 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).