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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. B.2.1.3. Geringfüg-RL, Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit besonderen Verflechtungen

1 Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. 2 Dies gilt selbst dann, wenn — bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern — diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. 3 Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen (vgl. Beispiel 1e bis Beispiel 1g).


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