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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. B.2.3.1. Geringfüg-RL, 3 Monate oder 70 Arbeitstage

(1)1 Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. 11. 2020 — B 12 KR 34/19 R —, USK 2020-57). 2 Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens 3 Monate oder bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiel 3b und Beispiel 38).

(2)1 Ein Nachtdienst, der sich über 2 Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 28. 1. 1994 — VI R 51/93 —, USK 9417). 2 Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.


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