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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. G. Geringfüg-RL, Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

(1)1 Als Ausgleich für die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat der Gesetzgeber für kleine bis mittlere Betriebe — bei Mutterschaftsleistungen für alle Betriebe — eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen (§ 1 AAG). 2 Für geringfügige Beschäftigungen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung grundsätzlich die zuständige Stelle für den Ausgleich dieser Arbeitgeberaufwendungen, unabhängig davon, ob und bei welcher Krankenkasse eine Krankenversicherung durchgeführt wird. 3 Dies gilt auch für Übergangsfälle (vgl. Ziff. B.7. und Ziff. D.8.), bei denen für dieselbe geringfügig entlohnte Beschäftigung sowohl eine Meldung bei der Minijob-Zentrale als auch eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt (vgl. Beispiel 25). 4 Nähere Einzelheiten zum Ausgleichsverfahren sind in den grundsätzlichen Hinweisen zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) des GKV-Spitzenverbandes geregelt.

(2)1 Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (für U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. 2 Der Umlagesatz für die U1 wird für die Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erhoben; für eine kurzfristige Beschäftigung fällt er nur dann an, wenn die Beschäftigung länger als 4 Wochen dauert. 3 Der Umlagesatz für die U2 wird für Mutterschaftsleistungen erhoben; kurzfristige Beschäftigungen sind hier uneingeschränkt umlagepflichtig. 4 Die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes für die U1 und die U2 kann der Anlage 1 entnommen werden. 5 Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Absatz 8 SGB VI (vgl. Ziff. C.3.2.1.) findet keine Anwendung. 6 Der Erstattungssatz beträgt im U1-Verfahren 80 % und im U2-Verfahren 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.


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