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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 4d Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3.2., Ziff. B.2.3.3., Ziff. B.2.3.3.5. und Ziff. B.4.):

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld arbeitet

  • a)vom 16. 4. bis 15. 10. befristet bei Arbeitgeber A einmal die Woche (8 Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 500 EUR im Monat (insgesamt 26 Arbeitstage) und
  • b)vom 10. 7. bis 18. 12. befristet bei Arbeitgeber B einmal die Woche (6 Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 440 EUR im Monat (insgesamt 24 Arbeitstage).

Da der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht, ist er als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist zunächst als kurzfristige Beschäftigung zu beurteilen, da die Aufnahme der späteren Beschäftigung bei Arbeitgeber B noch nicht absehbar ist und das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet sowie die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr mit 26 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B übersteigt das aus beiden Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt mit insgesamt 940 EUR in den Kalendermonaten Juli bis Oktober die Geringfügigkeitsgrenze, sodass die Beschäftigungen in der Zeit vom 10. 7. bis 15. 10. nicht geringfügig, sondern berufsmäßig ausgeübt werden. Die ab 16. 10. allein beim Arbeitgeber B ausgeübte Beschäftigung ist kurzfristig, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr (auch unter Berücksichtigung von Beschäftigung A) nicht überschritten wird.

In der Beschäftigung bei Arbeitgeber A besteht vom 16. 4. bis 9. 7. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Vom 10. 7. bis 15. 10. besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und beim Arbeitgeber B Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der Arbeitnehmer diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B besteht ab 16. 10. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Arbeitgeber A vom 16. 4. bis 9. 7.
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0

Arbeitgeber A und B vom 10. 7. bis 15. 10.
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-0-1

Arbeitgeber B vom 16. 10. bis 18. 12.
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0


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