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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 41 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3.):

Ein Rentner erklärt gegenüber einem Gastronomiebetrieb unbefristet die grundsätzliche Bereitschaft, bei unerwarteten Personalausfällen und unerwartetem Personalbedarf als Aushilfskellner einzuspringen. Eine vertragliche Absprache über die Anzahl der Arbeitseinsätze oder eine Rufbereitschaft wird nicht getroffen. Der Gastronomiebetrieb verfügt über ausreichendes Stammpersonal und ist nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet.

Die Beschäftigung wird gelegentlich ausgeübt, weil die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufvereinbarung unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen. Der Rentner ist kurzfristig beschäftigt und somit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, solange die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird.

Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0


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