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Richtlinien nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf [PflEinFörd-RL]
PflEinFörd-RL – Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
Richtlinien nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf [PflEinFörd-RL]
PflEinFörd-RL – Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
§ 4 PflEinFörd-RL, Antragsverfahren
(1)1 Ein Antragsverfahren ist sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv) als auch nach Durchführung der Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen und eines Zahlungsnachweises (retrospektiv) möglich. 2 Bei einem prospektiven Verfahren hat der Antragsteller sich zu verpflichten, die Maßnahme zügig und bis spätestens zum 31. 12. 2030 durchzuführen.
(2) Der Antrag ist an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
(3) Der Antrag bedarf der Schriftform 1 und muss folgende Angaben beinhalten:
-den Namen, den Sitz und das Institutionskennzeichen (IK) der nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung,
-Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung,
-Ausführliche Beschreibung des Inhalts und des Umfangs der Fördermaßnahme(n),
-Bei Teilnahme an dem Projekt GAP eine entsprechende Teilnahmebestätigung
-Kostenangabe je Fördermaßnahme
-Nachweis(e) über die verausgabten Mittel mittels Zahlungs- und Rechnungsbeleg je Fördermaßnahme oder Kostenvoranschlag bei geplanten Maßnahmen.
(4) Der Antrag kann sowohl die Förderung einer als auch mehrerer zeitlich und sachlich unterschiedlicher Maßnahmen beinhalten.
(5)1 Bei Beantragung von Maßnahmen im Verbund nach § 1 Absatz 6 erstrecken sich die Angaben nach Absatz 2 auf alle im Verbund teilnehmenden Einrichtungen. 2 Zusätzlich hat eine teilnehmende Einrichtung die Zuständigkeit für die Erbringung des Verwendungsnachweises zu erklären.
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