Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
(1)1 Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die Strukturen für die elektronische Informationserfassung nach den §§ 4 und § 5 durch die Pflegeeinrichtung sicher. 2 Mit der Informationserfassung nach § 4 können die Landesverbände der Pflegekassen auch die beim GKV-Spitzenverband eingerichtete Geschäftsstelle nach § 82c Absatz 6 SGB XI beauftragen.
(2) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die Nutzung der Strukturen nach Absatz 1 für alle Pflegeeinrichtungen sicher.
(3)1 Die Pflegeeinrichtung hat die Informationen nach §§ 4 und § 5 entsprechend den Verfahren nach Absatz 1 und 2 zu übermitteln. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass sie die erforderliche Registrierung zur Nutzung der Strukturen nach Absatz 2 vornimmt.
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