SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 9 SRVwV, Allgemeines
(1)1 Die Belege sind zu nummerieren und geordnet und sicher aufzubewahren. 2 Bei elektronisch erzeugten Dateien oder Datensätzen (§ 6 Absatz 3 SVRV) muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. 3 Mehrausfertigungen von Belegen müssen als solche erkennbar sein.
(2)1 Sachlich miteinander im Zusammenhang stehende Buchungen können in einem Beleg zusammengefasst werden (Sammelbeleg). 2 Dies gilt auch für Buchungen eines Buchungstages, sofern die Übersichtlichkeit und die Prüffähigkeit gewährleistet sind.
(3) Berichtigungsbuchungen sind auf dem ursprünglichen Beleg zu vermerken und durch einen neuen Beleg zu begründen; sie brauchen auf dem ursprünglichen Beleg nicht vermerkt zu werden, wenn in der Kassenordnung ein gleichwertiges Verfahren vorgesehen ist.
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