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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 16 SRVwV, Auszahlungsquittung

(1)1 Die Auszahlungsquittung (§ 8 Absatz 2 SVRV) ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen. 2 Von dem Empfänger ist die Unterschrift mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu verlangen. 3 Bei Übergabe von Schecks sind die Schecknummer und das bezogene Kreditinstitut anzugeben.

(2)1 Nach Möglichkeit soll auf der Zahlungsanordnung oder der sonstigen die Zahlung begründenden Unterlage quittiert werden; dabei genügen die Worte "Betrag erhalten" mit Angabe des Ortes und des Datums sowie die Unterschrift des Empfängers. 2 Ist in der Auszahlungsnachweisung eine Quittungsspalte vorgesehen, genügt die Unterschrift des Empfängers in dieser Spalte. 3 Wird auf der die Zahlung begründenden Unterlage anstelle des ursprünglich angegebenen Betrages ein anderer gesetzt, ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag in die Quittung aufzunehmen.

(3) Wenn die Quittung auf einem besonderen Blatt erteilt wird, muss sie mindestens enthalten:

  • 1.die Empfangsbestätigung,
  • 2.den ausgezahlten Betrag in Ziffern und in Buchstaben oder mit einer anderen Sicherung (z. B. Schutzsternschreibung),
  • 3.den Grund der Auszahlung,
  • 4.ggf. die Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
  • 5.den Ort und das Datum der Auszahlung,
  • 6.die Unterschrift des Empfängers, seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten.

(4) Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nicht angenommen werden.

(5)1 Wird die Zahlung an einen zum Empfang Bevollmächtigten geleistet, ist die Vollmacht der Quittung beizufügen. 2 Ist dies nicht möglich, ist auf der Quittung zu vermerken, dass ein Nachweis über die Empfangsberechtigung vorgelegen hat. 3 In der Kassenordnung kann bestimmt werden, dass bei der Auszahlung von Geldleistungen als empfangsberechtigt angesehen wird, wer einen gültigen Auszahlungsschein vorlegt.


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