SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 24 SRVwV, Sachbuch
(1)
Das Sachbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.den Buchungstag,
2.die Belegnummer,
3.den Betrag.
(2)1 Werden die auf dieselbe Buchungsstelle entfallenden Buchungen in Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher eingetragen, sind die Tagessummen in längstens monatlichen Abständen — jedoch stets zum Monatsende — in das Sachbuch zu übernehmen. 2 Das gilt auch für Nachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr. 3 Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Einnahmen aus Beiträgen spätestens für den Jahresabschluss auf die zutreffenden Buchungsstellen zu übernehmen.
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