SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 29 SRVwV, Sonstige Bücher
1 Wenn es die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung oder der Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern, sind nach näherer Bestimmung in der Kassenordnung neben Zeit-, Sach- und Beitragsbuch weitere Bücher oder Aufzeichnungen zu führen. 2 Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1.ein Kassenbuch für alle Bareinzahlungen und Barauszahlungen,
2.Schecküberwachungsbücher zur Überwachung der Gutschrift von eingereichten Schecks bzw. zur Überwachung der Belastung durch ausgestellte Schecks,
3.Gegenbücher zur Überwachung der Zahlungsmittel auf den Girokonten,
4.Aufzeichnungen zur Überwachung von kurz- und mittelfristigen Forderungen und Verpflichtungen,
5.Aufzeichnungen zur Überwachung von Vermögensanlagen und von Schuldverpflichtungen.
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