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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 29 SRVwV, Sonstige Bücher

1 Wenn es die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung oder der Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern, sind nach näherer Bestimmung in der Kassenordnung neben Zeit-, Sach- und Beitragsbuch weitere Bücher oder Aufzeichnungen zu führen. 2 Dabei kommen insbesondere in Betracht:

  • 1.ein Kassenbuch für alle Bareinzahlungen und Barauszahlungen,
  • 2.Schecküberwachungsbücher zur Überwachung der Gutschrift von eingereichten Schecks bzw. zur Überwachung der Belastung durch ausgestellte Schecks,
  • 3.Gegenbücher zur Überwachung der Zahlungsmittel auf den Girokonten,
  • 4.Aufzeichnungen zur Überwachung von kurz- und mittelfristigen Forderungen und Verpflichtungen,
  • 5.Aufzeichnungen zur Überwachung von Vermögensanlagen und von Schuldverpflichtungen.

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