Ziff. A.3.9. RS 2016/07, Praktika zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife
(1) In einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit, nach Verlassen der gymnasialen Oberstufe unter Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife durch Absolvierung eines einjährigen (gelenkten) Praktikums den berufspraktischen Teil der Fachhochschulreife zu erlangen. Da bei Aufnahme des erforderlichen Praktikums die Schulausbildung bereits abgeschlossen ist, kommt eine Gleichstellung mit den Fachoberschülern, die während der Dauer des Schulbesuchs ein Fachpraktikum ableisten (siehe Ziff. A.3.8.), nicht in Betracht.
(2) Sofern das Praktikum zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten — unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht — als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Absatz 1 SGB III. In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI allerdings nur, wenn Arbeitsentgelt bezogen wird. Bei Ableistung des Praktikums ohne Arbeitsentgeltzahlung besteht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI.
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