(1) Die Vereinfachungsregelung findet aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf eines 2. Bürokratieentlastungsgesetzes in BR-Drs. 437/16, Begründung zu Artikel 7) auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Damit wird der Intention der Vereinfachungsregelung Rechnung getragen, Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt auf Vormonatsbasis entsprechend der Echtabrechnung zu zahlen, ohne dass dabei die Beiträge aus Einmalzahlungen aus dem Vormonat das Beitragssoll zulasten des Arbeitgebers erhöhen. Ist in dem Monat, für den die Beiträge nach der Echtabrechnung des Vormonats gezahlt werden sollen, wiederum eine Einmalzahlung zu berücksichtigen, sind die darauf entfallenden Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld dem auf das laufende Arbeitsentgelt des Vormonats (Echtabrechnung) entfallenden Beitragssoll hinzuzurechnen; insoweit können die Beiträge aus Einmalzahlungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Ziff. A.2.4.).
(2) Auch für den Fall der Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV bleibt die Regelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV unberührt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist beitragsrechtlich weiterhin grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, in dem es tatsächlich gezahlt wurde (vgl. Ziff. A.2.4.).
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