Ziff. A.5.1. RS 2016/08, Inhalt des Beitragsnachweises
(1) Der Beitragsnachweis hat die Funktion, die für den jeweiligen Monat fälligen Beiträge anzuzeigen. Sofern zum Zeitpunkt, zu dem der Beitragsnachweis abzugeben ist, die Beiträge nicht bereits in tatsächlicher Höhe ermittelt werden können, bildet der Beitragsnachweis grundsätzlich die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ab, die sich aus § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV ergibt. In den Folgemonaten besteht das Beitragssoll aus der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld des aktuellen Monats und einem eventuell verbleibenden Restbeitrag des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat (vgl. Ziff. A.2.5.).
(2) Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers (vgl. Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV in der BT-Drs. 15/5574). Danach soll die Fälligkeitsregelung die Anzahl der Abrechnungstermine für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Arbeitgebern und den Einzugsstellen auf 12 im Jahr begrenzen. Denn Beiträge, die mit der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Monatsende nicht abgerechnet werden können, sind jeweils in den Beitragsnachweis des Folgemonats aufzunehmen.
(3) Im Wesentlichen gelten diese Aussagen auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV. Allerdings hat der Arbeitgeber nicht die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld anzuzeigen, sondern das Beitragssoll aus dem laufenden Arbeitsentgelt der Echtabrechnung des Vormonats unter Berücksichtigung ggf. gewährter Einmalzahlungen sowie eines eventuell verbleibenden Restbetrags des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat (vgl. Ziff. A.3.3.).
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