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Ziff. A.II.2.2. RS 2022/13, Keine Auswirkungen einer Befreiung nach § 22 SGB XI auf den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI
(1) Personen, die in der Krankenversicherung freiwillig und daher in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherungspflichtig sind, können sich nach § 22 SGB XI auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25 SGB XI familienversichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.
(2) Diese Befreiung ist auf die Zeit beschränkt, in der dem Grunde nach eine Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI bestanden hätte. Tritt aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI ein, endet die Wirkung der Befreiung. Sie entfaltet für die Versicherungspflicht des Beziehers von Arbeitslosengeld somit keine Wirkung.
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