Für die "hinzugetretene Krankheit" wird — sofern für diese Krankheit in der Vergangenheit noch keine eigene Blockfrist ausgelöst wurde — eine Blockfrist von dem Zeitpunkt an gebildet, von dem an die "hinzugetretene Krankheit" alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht (bzgl. der Leistungsdauerermittlung vgl. Ziff. 4.2.2.). Wurde für die "hinzugetretene Krankheit" bereits früher eine Blockfrist ausgelöst, so bleibt diese maßgebend.
Beispiel 2 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom 1. 8. 2018 an begründet die Erkrankung B als "hinzugetretene Krankheit" Arbeitsunfähigkeit. Beginn der Blockfrist für Krankheit B ist somit der 1. 8. 2018.
Beispiel 3 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom 26. 7. 2018 an begründet die Erkrankung B als "hinzugetretene Krankheit" Arbeitsunfähigkeit. Beginn der Blockfrist für Krankheit B ist somit der 26. 7. 2018.
Beispiel 4 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom 21. 6. 2018 an begründet die Erkrankung A als "hinzugetretene Krankheit" Arbeitsunfähigkeit. Da für Krankheit A bereits früher eine Blockfrist (Beginn: 1. 4. 2018) gebildet wurde, ist diese weiterhin maßgebend.
Beispiel 5 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Vom 16. 6. 2018 an begründet die Erkrankung B als "hinzugetretene Krankheit" Arbeitsunfähigkeit. Da für Krankheit B bereits früher eine Blockfrist (Beginn: 22. 5. 2018) gebildet wurde, bleibt diese weiterhin maßgebend.
Beispiel 6 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:
Ergebnis:
Für die Krankheit B ist ab ihrem erstmaligen alleinigen Verursachen von Arbeitsunfähigkeit am 1. 8. 2018 eine Blockfrist zu bilden.
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