Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Der Begriff "hinzugetretene Krankheit" wurde bereits in Ziff. 2.3.1. erläutert. Tritt eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit ein, so liegt keine hinzugetretene Krankheit in diesem Sinne vor (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22. 2. 1966 — I KRBf 11/65 —); dies gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich die Arbeit nicht wieder aufgenommen wurde (vgl. im Übrigen auch BAG, Urteil vom 11. 10. 1966 — 2 AZR 464/65 —, USK 6658).
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