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Gesetze

GDNG – Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)
Sozialversicherungsrecht
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GDNG – Gesundheitsdatennutzungsgesetz



§ 9 GDNG, Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.entgegen § 7 Absatz 1 Gesundheitsdaten nutzt, weitergibt oder
  • 2.entgegen § 7 Absatz 2 die bereitgestellten Daten verarbeitet.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3)1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der oder die Betroffene, der oder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.


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