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Ziff. 10.3. RS 2018/04, Leistungen zur Übernahme von Versorgungsansprüchen
(1) Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, sind nach § 3 Nummer 66 EStG steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 EStG gestellt worden ist.
(2) Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen im Sinne von § 4d Absatz 3 EStG oder Leistungen im Sinne des § 4e Absatz 3 EStG im Zusammenhang mit der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds anfallen. Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nummer 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden (sog. "Past-Service"); Zahlungen an den Pensionsfonds für zukünftig noch zu erdienende Anwartschaften (sog. "Future-Service") sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des § 3 Nummer 63 EStG lohnsteuerfrei.
(3) Diese steuerfreien Leistungen sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen.
(4) Für die Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus einer Unterstützungskasse auf eine Pensionskasse fehlt es hingegen an vergleichbaren Regelungen zur Beitragsfreiheit. Diese übertragenen Versorgungsanwartschaften sind daher zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen.
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