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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 6 HebVtr, Voraussetzungen zur Leistungserbringung

(1) Die Hebamme erbringt Leistungen persönlich. Als persönliche Leistungen gelten auch Leistungen von Hebammen, die bei einer freiberuflich tätigen Hebamme angestellt sind. Die persönliche Leistungserbringung kann auch in einer Hebammeninstitution freiberuflicher Hebammen erfolgen.

(2) Die Hebamme meldet sich vor der erstmaligen Leistungserbringung nach diesem Vertrag gemäß der für sie geltenden Berufsordnung bei den entsprechenden Institutionen (z. B. Aufsichtsbehörde). Daneben hat sie u. a. bei der Sammel- und Verteilstelle IK (SVI) der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen ein Institutionskennzeichen (IK) zu beantragen.

(3) Die Hebamme ist verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages eine angemessene leistungsbezogene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

(4) Die Leistungserbringung der Hebamme nach diesem Vertrag darf nicht von einem Abschluss einer privaten Wahlleistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Gleichwohl ist es der Hebamme erlaubt, mit der Versicherten private Wahlleistungsvereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen beinhalten Leistungen der Hebamme, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.


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