EVV – Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht (Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV -EVV)
EVV – Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV
§ 1 EVV, Einkommen
(1) Zum Einkommen nach Kapitel 16 des SGB XIV gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit nicht diese Verordnung, das 11. Kapitel des SGB XII und die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen gelten.
1.eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 SGB VI, die aufgrund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die anschließende Hinterbliebenenrente überschreitet, sowie
2.Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
a)bis zu 1/12 der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.
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